Rechtsprechung
BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 176a StGB a.F.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall: Altersgefälle; Strafzumessung: Geständnis des Angeklagten, rechtmäßiges Verteidigerverhalten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 176a Abs 4 StGB vom 21.01.2015, § 267 StPO
Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Verneinung eines minder schweren Falls wegen Bestehen eines erheblichen Altersgefälles - IWW
- Wolters Kluwer
Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- rechtsportal.de
Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.12.2020 - 102 KLs 10/20
- BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 111
- StV 2022, 385 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.06.2017 - 4 StR 186/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Altersdifferenz beim …
Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21
Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solches ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt; allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17 Rn. 3).
- BGH, 04.05.2022 - 6 StR 542/21
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB: …
Soweit die Revision ein Eingehen auf den signifikanten Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer im Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB angelegt ist und daher jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17; vom 24. November 2021 - 2 StR 207/21).