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   BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21   

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https://dejure.org/2021,56603
BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21 (https://dejure.org/2021,56603)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2021 - 2 StR 207/21 (https://dejure.org/2021,56603)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2021 - 2 StR 207/21 (https://dejure.org/2021,56603)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 176a Abs 4 StGB vom 21.01.2015, § 267 StPO
    Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Verneinung eines minder schweren Falls wegen Bestehen eines erheblichen Altersgefälles

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de

    Revision wegen der Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 111
  • StV 2022, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 186/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Altersdifferenz beim

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 207/21
    Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solches ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt; allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17 Rn. 3).
  • BGH, 04.05.2022 - 6 StR 542/21

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB:

    Soweit die Revision ein Eingehen auf den signifikanten Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer im Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB angelegt ist und daher jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17; vom 24. November 2021 - 2 StR 207/21).
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